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Ergänzung zu: Der Fall Julien Reitzenstein vs. H-Soz-Kult und die Frage nach der Kritikfähigkeit in der Wissenschaft

Posted in LIBREAS.Debatte by Ben on 27. Februar 2017

von Ben Kaden (@bkaden)

Im Anschluss an den am Freitag veröffentlichten Beitrag Der Fall Julien Reitzenstein vs. H-Soz-Kult und die Frage nach der Kritikfähigkeit in der Wissenschaft korrespondierte ich ausführlich mit Julien Reitzenstein und erfuhr mehr zu den Hintergründen der Angelegenheit. Grundlegend lässt sich festhalten, dass die Sachlage differenzierter zu betrachten ist, als es zum Beispiel das Echo auf Twitter vermuten lässt. Ich halte es daher aus zwei Gründen, also einerseits der Fairness halber, die allen Positionen Raum zugestehen soll und andererseits, um die Debatte mit aus meiner Sicht notwendigen Zusatzinformationen zu bereichern,  für geboten, meinen Ursprungskommentar mit dem nachstehenden Text zu ergänzen.

I

Ein aktuelles Geschehen, zumal eines sich noch entwickelndes, zeitnah zu kommentieren, birgt immer seine Gefahren. Anders als in der Rückschau sieht man immer nur einen Ausschnitt. Verrückt man diesen nur ein wenig, ändert sich eventuell die Grundlage dessen, was es zu beurteilen gab und relativiert oder revidiert damit die Beurteilung selbst.  Andererseits möchte man gern zeitnah reagieren, gerade auch wenn man sein Medium als eines versteht, das Teil fortlaufender Diskurse ist. Im Fall des Falles Julien Reitzenstein vs. H-Soz-Kult gab es durchaus eine Hemmung, die offengestanden dadurch motiviert war, dass das Vorgehen in der verfügbaren Schilderung bei H-Soz-Kult und FAZ so eindeutig und eindeutig gefährlich schien, um von Anwaltspost ausgehen zu müssen, wenn ein Halbsatz verrutscht. Am Ende war diese Sorge zugleich Motivation, denn das Grundverständnis von LIBREAS ist seit je, dass es zum Diskurs gehört, furchtlos Position zu beziehen und in Kommentaren die persönliche Sicht auf einen Sachverhalt direkt zu formulieren. Dass das Vorgehen gegen einzelne Formulierungen in einer wissenschaftlichen Rezension per Unterlassungserklärung der Gegenstand der Anmerkung war, gibt der Sache einen Spin Richtung Metaebene.

II

Der Informationsstand vom Freitagmorgen erweckte also den Eindruck eines Skandals, der notwendig allen, die Rezensionen, Anmerkungen, Kommentare schreiben und veröffentlichen, grundlegend Sorge bereiten muss. Der Autor eines Buches, so die Wahrnehmung, fühlte sich von einer Rezension derart verletzt, dass er die Gepflogenheiten des wissenschaftlichen Diskurses ignoriert, einen Anwalt einschaltet, der bei der Pressekammer des Landgerichts Hamburg eine einstweilige Verfügung erwirkt, die für den Rezensenten, der die Verfügung letztlich anerkannte, durchaus erhebliche Kosten aufwarf, und zugleich die Depublikationen eines Textes zur Folge hatte.

Kosten dieser Art sind gerade im Bereich des niedrigschwelligen Non-Profit-Publizierens schwer aufzufangen. Im vorliegenden Fall war die Sache zwar etwas anders gelagert und Julien Reitzenstein betont, dass er nicht gegen H-Soz-Kult vorging. Auf der juristischen Ebene müsste die Überschrift auch zu diesem Beitrag genauer als Julien Reitzenstein vs. Sören Flachowski gefasst sein. Grundsätzlich könnte das Problem aber auch für Herausgeber_innen entstehen und selbstverständlich würde das Herausgeberteam von LIBREAS seine Autor_innen im Zweifelsfall und nach Möglichkeit unterstützen.

Wenn solch ein Beispiel Schule machte, wäre es folglich, so die Sorge, ein Leichtes, entweder bestimmte Medien aus dem Netz zu klagen oder eben bestimmte Formen des wissenschaftlichen Diskurses massiv einzuschränken. Es wirkt für den juristischen Laien erstaunlich, dass das Landgericht Hamburg den heiklen Weg einer Einschränkung der Meinungs- und Wissenschaftsfreiheit ging. Juristisch ist so ein Schritt tatsächlich nur dann möglich, wenn sie Aussagen enthält, die sowohl unwahr als auch ehrverletzend sind. Die Hürde ist demzufolge durchaus sehr hoch. Es ist klar, dass der wissenschaftliche Diskurs, trotz zahlloser Gegenbeispiele, grundsätzlich auf die Sachebene zielen und persönliche Beschädigungen des Kontrahenten vermeiden sollte. Oft bewegt man sich dabei freilich an einer unscharfen Grenze. Gerade bei Rezensionen mit ambivalenten Urteilen ist es häufig schwierig, bisweilen unvermeidlich, eine Formulierung so zu treffen, dass sie nicht als Angriff wahrgenommen wird. Oder, wie im vorliegenden Fall, tatsächlich als ehrverletzend.

III

Nachdem ich am Freitag meinen Kommentar zu diesem Fall im LIBREAS-Weblog veröffentlicht hatte, meldete sich nun Julien Reitzenstein bei mir. Parallel veröffentlichte er auf seiner Webseite eine kurze Anmerkung zum Kommentar:

„Exemplarisch zitiere ich einen Kommentar, den Ben Kaden heute in einem Text widergab, in dem er – offenbar ohne Kenntnis der tatsächlichen Fakten – in mehrfacher Hinsicht wahrheitswidrig behauptet, „Julien Reitzenstein fand am Besprechungstext offenbar einiges unzulänglich. Diese Mängel schienen ihm gravierend genug, um die Ebene des fachlichen Disputs sofort zu verlassen und sowohl den Rezensenten wie auch die Herausgeber von H-Soz-Kult mit einer vom Landgericht Hamburg angesegneten Unterlassungserklärung zu konfrontieren.““ (www.geschichtsmanufaktur.eu/index.html)

Es ergab sich in der Folge ein Mailverkehr, in dem Julien Reitzenstein belegte, warum die Stellungnahme der H-Soz-Kult-Herausgeber, der Artikel in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung und eben auch mein vor allem auf diesen Quellen aufsetzender Kommentar die Sachlage unvollständig bzw. unzutreffend beschreibt.

Der Austausch erwies sich insofern als außerordentlich wichtig, weil er daran erinnerte, dass zu einer solchen Geschichte naturgemäß zwei Seiten gehören. Der Fall erweist sich in vielerlei Hinsicht als problematisch und zugleich wissenschaftsrechtlich hoch interessant. Er ist aber keinesfalls so eindeutig, wie es möglicherweise auch in meinem Kommentar wirkte. Im Nachgang ist der gewählte Hebel zum Problem unglücklich, denn es wurde unzureichend deutlich, dass ich keinesfalls den konkreten Fall sondern vielmehr eine Hypothetisierung des Falls als Anlass nehmen wollte, um schließlich zu der Aussage zu gelangen:

„Ungeachtet dessen ist eine Aufladung gerade des wissenschaftlichen Diskurses, der auf dem Austausch von gegenläufigen Deutungen lebt, mit der Gefahr, Widersprüche sofort mit kostenpflichtigen Unterlassungserklärungen zu adressieren, höchst zweifelhaft und müsste sowohl aus Sicht der grundgesetzlich verbrieften Wissenschaftsfreiheit wie auch der Meinungsfreiheit eigentlich schlicht unzulässig sein.“

Das schließt meines Erachtens zwei Aspekte ein. Der erste ist, dass man sich mit jedem Schritt in die Öffentlichkeit, ob mit einem Blogbeitrag oder einem Buch, unvermeidlich eine Kritik auszusetzen bereit sein muss, die durchaus auch harte und unangenehme Urteile fällt. Zudem muss man damit rechnen, missverstanden und fehlgelesen zu werden. Der zweite Aspekt ist, dass diese Kritik ihre Grenze dort findet, wo sie die weiteren Wirkungsmöglichkeiten des Kritisierten dadurch schädigt, dass sie wahrheitswidrig und rufschädigend wirkt. Die aktuelle Gesetzeslage spiegelt das eindeutig.

IV

Aus Sicht Julien Reitzensteins und in der Folge auch des Landgerichts Hamburg wurde die Grenze belegbar überschritten. Aus diesem Grund ist es wichtig, ergänzend ausdrücklich zu vermerken, dass sich der Ablauf der Angelegenheit aus der Perspektive Julien Reitzensteins doch sehr anders darstellt, als es zunächst schien. Dass er mir anbot, dies im Zweifelsfall auch mit entsprechenden Dokumenten zu belegen, macht seine Darstellung glaubhaft.

Der Anlass des gerichtlichen Konflikts war eine Formulierung, die Nicht-Historikern vermutlich gar nicht als übermäßig problematisch aufgefallen wäre. Die hauptsächlich beanstandete Aussage lautete:

„Bei der Betrachtung der Abteilungen von August Hirt und Sigmund Rascher verzichtet Reitzenstein mit Blick auf die Forschungslage auf eine Darstellung der Verbrechen, was aber angebracht gewesen wäre.“

Sie ist offenbar inhaltlich unzutreffend und eine Lektüre des Buches würde eine solche Schlussfolgerung ausschließen. Gerade aber weil man in vielen Fällen Rezensionen auch deshalb liest, um sich ein Bild über den Forschungsstand und die Relevanz eines Titels zu machen, ohne jedes Buch zunächst selbst lesen zu müssen, ist so eine Aussage misslich. Dass sie die Hürde der Ehrverletzung nimmt, liegt jedoch in diesem Fall im Gegenstand selbst begründet. In dieser besonderen Konstellation könnte aus der Nichtthematisierung von Verbrechen der beforschten Personen und Institutionen ein Relativierungsversuch abgeleitet werden, aus dem sich Implikationen nicht nur für den Ruf in der Fachgemeinschaft ergeben, sondern, wie Julien Reitzenstein betont, vor allem außerhalb der Wissenschaft, dort, wo er im beruflichen Umfeld nicht nur mit ausgebildeten Historikern zu tun hat. Besonders dort würde in Addition mit weiteren Formulierungen der Rezension dieser Eindruck entstehen, den Julien Reitzenstein in einer mir vorliegenden Stellungnahme so beschreibt:

„Wenn der Rezensionsleser zu dem Eindruck gelangen kann, dass der Autor NS-Verbrecher „problematisch“ relativiere und gleichzeitig die Leiden der Opfer gänzlich unerwähnt lässt, ist das nicht immer folgenlos. Insbesondere, wenn der Rezensent im letzten Abschnitt dem Leser seine Erkenntnis vermittelt, dass der Autor lediglich „ungewollt“ auch zu korrekten Ergebnissen gekommen sei.“ (Korrespondenz mit Julien Reitzenstein vom 26.02.2017)

Aus dem E-Mail-Austausch geht zudem hervor, dass Julien Reitzenstein von diesem Vorwurf insbesondere auch privat sehr getroffen ist, da sein Anliegen ausdrücklich darin liegt, die Dimensionen der Verbrechen des Nationalsozialismus aufzuzeigen und sichtbar zu halten. Private Betroffenheit ist freilich in diesem Kontext der Kritik nicht justiziabel.

Justiziabel ist jedoch, dass die denkbare Deutung, Julien Reitzenstein verharmlose Verbrechen, potentiell erhebliche nicht nur berufliche Nachteile nach sich ziehen könnte. Das Landgericht Hamburg anerkannte, dass die Behauptung die Kriterien der Unwahrheit und der Ehrverletzung erfüllt und zugleich so gravierend ist, dass es einen Beschluss zunächst ohne Anhörung des Rezensenten erließ. In diesem Fall endete der Rechtsweg, da der Rezensent offenbar keinen Widerspruch eingelegt und die Verfügung anerkannt hat. Weitere Informationen zum Vorgang veröffentlichte Julien Reitzenstein, demnächst mittlerweile auf seiner Webseite unter www.geschichtsmanufaktur.eu/8.html. Dann wird man sich noch ein umfassenderes Bild zu diesem Vorgang machen können.

V

Neben der juristischen Dimension gibt es noch einen weiteren Punkt, der Julien Reitzenstein beschäftigte und der auch als diskurstheoretischer Sicht ausgesprochen interessant ist. Es geht um die öffentliche Darstellung des Falls und die Möglichkeiten einer Korrektur des sich daraus ergebenden Bildes. So steht ja im Raum, hier wäre ein mit einer Buchbesprechung unzufriedener Autor direkt gerichtlich gegen den Rezensenten losgezogen. Die auch von mir verkürzt wahrgenommene und beschriebene Einschätzung, der Gang zum Gericht wäre direkt erfolgt, scheint aber nicht zu stimmen.

Entgegen dem ersten Eindruck, gab es, so der Eindruck aus den mir von Julien Reitzenstein zur Verfügung gestellten Materialien, mehrfach Versuche einer Kontaktaufnahme mit dem Rezensenten und den Herausgebern von H-Soz-Kult. Zugleich gab es seitens H-Soz-Kult das Angebot, eine Replik zu veröffentlichen. Die Replik würde allerdings erst nach einer redaktionellen Redigierung publiziert. Julien Reitzenstein befürchtete, dass eine mutmaßlich voreingenommene Redaktion die Replik allerdings erheblich und möglicherweise im Sinne einer „Zensur“ redigierte. Hatte er zunächst nach eigener Aussage auf eine direkte Replik ohne vorherigen Austausch mit Sören Flachowsky verzichtet, um den Rezensenten nicht versehentlich bloßzustellen, befürchtete er also später mit zunehmender Eskalation der Angelegenheit, dass eine Replik nicht in einer sachgerechten Form publiziert würde. Sein Angebot des wissenschaftlichen Dialogs an Sören Flachowski sowie Herausgeber von H-Soz-Kult verlief derweil im Sande.
Schließlich zeigte sich Julien Reitzenstein vom Vorgehen der Herausgeber von H-Soz-Kult irritiert, die den originalen Besprechungstext Sören Flachowskys im November 2016 depublizierten, im Februar 2017 aber eine Paraphrase der Rezension veröffentlichten. Er hätte sich in diesem Fall lieber eine weitere Rezension durch einen unabhängigen und nicht mit H-Soz-Kult verbundenen Experten für das Thema des Buches, die Medizingeschichte, gewünscht.

VI

Nach dem aktuellen Informationsstand ist also zu vermerken, dass es vor der Unterlassungserklärung ein gewisses Ringen um Möglichkeiten gab, die aus bestimmten Aussagen der Rezension befürchtet ableitbare Rufschädigung vorgerichtlich abzuwenden. Julien Reitzenstein betont, dass er sehr zeitnah vier Tage nach der Rezensionsveröffentlichung einen Dialog angeregt habe und schon dort betonte, keine Änderungen zum sachlichen Urteil einzufordern. Ihm ging und geht es einzig um die oben beschriebenen unwahren Behauptungen und problematischen Einschätzungen.

Man kann sich nun vorstellen, dass der direkte Weg an die Öffentlichkeit mit einer unredigierten Replik in der Rückschau der für alle Parteien angenehmere gewesen wäre. Sollte es tatsächlich so sein, dass bestimmte Aussagen der Rezension nachhaltig rufschädigend wirkten, eine Gefahr, die das Landgericht Hamburg augenscheinlich bestätigte, ist das Mittel des Rechtwegs zumindest nachvollziehbar. Julien Reitzenstein betonte in seinen E-Mails mehrfach, dass er lieber den Weg der wissenschaftlichen Diskussion bzw. des Dialogs gegangen wäre und dies auch anbot. Warum es auf seine Bitte um einen wissenschaftlichen Dialog bislang keine Antwort gab, ist für ihn, wie er schreibt, nicht nachvollziehbar. Er betont, dass seine Tür dafür nach wie vor offen steht.

Ob man auf diesen nach all dem Vorgefallenen noch einmal zurückfinden kann, ist fraglich. Wünschen würde man es aber allen Beteiligten.

(Berlin, 27.02.2017)

5 Antworten

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  1. […] Update 27.02.2017: mm Anschluss an die Veröffentlichung des nachstehenden Beitrags korrespondierte ich ausführlich mit Julien Reitzenstein und erfuhr mehr zu den Hintergründen der Angelegenheit. Grundlegend lässt sich festhalten, dass die Sachlage differenzierter zu betrachten ist, als es zum Beispiel das Echo auf Twitter vermuten lässt. Ich halte es daher aus zwei Gründen, also einerseits der Fairness halber, die allen Positionen Raum zugestehen soll und andererseits, um die Debatte mit aus meiner Sicht notwendigen Zusatzinformationen zu bereichern,  für geboten, meinen Ursprungskommentar mit weiteren Ausführungen zu ergänzen. […]

  2. […] Erstmals hat das Rezensionsportal H-Soz-Kult eine Rezension vom Netz genommen – auf Grund eines Rechtsstreites. Im Kern geht es um zweierlei: die Darstellung nationalsozialistischer Verbrechen sowie die Kommunikation in der Geschichtswissenschaft, vor allem im digitalen Zeitalter. Dass die Angelegenheit sehr viel kompliziert sein dürfte, als es zunächst schien, stellt Ben Kaden in einem Blogbeitrag auf Libreas dar. […]

  3. […] Bezugnehmend auch auf den ausführlichen Artikel von Ben Kaden, der mit Reitzenstein korrespondierte: https://libreas.wordpress.com/2017/02/27/ergaenzung-julien-reitzenstein-hsozkult/ […]

  4. Ben Kaden said, on 25. April 2017 at 09:35

    Sehr lesenswert zum Fall Julien Reitzenstein, zu dem sich nun auch ein Fall Dorit Messlin in den Diskurs schiebt, beim dem ebenfalls das juristische Vorgehen gegen eine Rezension erfolgt, ist ein heute auf faz.net publizierter Artikel von Jochen Zenthöfer, der beide Fälle noch einmal ausführlich adressiert und resümiert:

    Der Fall Reitzenstein wird sich auf diese Weise [einfache nachträgliche Korrektur der beanstandeten Behauptung auf H/SOZ/KULT] nicht mehr lösen lassen: Er ist ein Beispiel von trügerischen Rezensionshoffnungen, misslich formulierten Sätzen und Briefen, der Angst vor Reputationsverlust auf der einen Seite und der Angst vor einer endgültigen gerichtlichen Klärung auf der anderen Seite. In diesem Streit bleiben keine Sieger zurück.

    Der enttäuschte Autor lässt seinen Anwalt schreiben

  5. Peter Schöttler said, on 22. Juni 2018 at 18:56

    Las gerade diesen Beitrag. Merkwürdig ängstliche Darstellung, die leider die Kernfrage umgeht und quasi dem Urteil des Landgerichts vertraut. Dabei hat Fachowski nur deutlich gesagt, wie es die Pflicht des Rezensenten ist, dass dies ein schlechtes Buch sei. Das muss doch wohl erlaubt sein. Wer aber dagegen zum Kadi rennt, hat sich selbst aus der scientific community herausgenommen. Das sollte man nicht kleinreden.

    Peter Schöttler, 22.6.18


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